
Wenn dieses zutrifft, dann wird gegen elementare Freiheitsrechte eines jeden verstoßen:
a) Gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wird auf Art. 2 Abs. 1 GRUNDGESETZ (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GRUNDGESETZ (Schutz der Menschenwürde) gestützt. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seinem Volkszählungs-Urteil das sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt, in seinem Urteil zur Online-Durchsuchung dann schließlich auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
b) Gegen das Grundrecht auf Post-und Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GRUNDGESETZ)
c) Gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GRUNDGESETZ)
Im GRUNDGESETZ heißt es, dass Eingriffe in diese Rechte oder Beschränkungen dieser nur zur Abwehr einer Gefahr aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden dürfen.
Pauschale Eingriffe sind nicht zulässig. Damit kämen alle Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht.
Einen Freibrief für Sicherheitsbehörden darf es nicht geben. Es muss eine wirksame Kontrolle der Dienste auch auf internationaler Ebene stattfinden. Denn die Freiheits- und Bürgerrechte aller müssen im Vordergrund stehen, z.B. dürfen Informationen über schwere Menschenrechtsverletzungen nie als geheim eingestuft werden. Angaben über Überwachungen dürfen höchstens für kurze Zeit zurückgehalten werden.
Wir brauchen neue Regeln zum Spannungsfeld Sicherheit und Freiheit, eine internationale AGENDA zu Völkerrechtsprinzipien und zum internationalen Datenschutz.
Die neuen Rechtsverstöße könnten beim Internationalen Gerichtshof in DEN HAAG (IGH) verhandelt werden. Der IGH wäre eine Institution, die das Völkerrecht hinsichtlich der Beschränkung von Geheimdiensttätigkeiten fortentwickeln könnte.